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Auch Arbeitnehmende sind von der Corona-Krise betroffen!

Information

Der Bund und der Kanton Solothurn haben innert kürzester Zeit Massnahmen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise geschaffen. Diese sind wichtig, um die Unternehmen zu unterstützen und damit Arbeitsplätze zu sichern.

Dass aber auch Arbeitnehmende während dieser Krise in finanzielle Notlagen geraten können, wurde offensichtlich vergessen. Wer von Kurzarbeit betroffen ist oder wer aufgrund der Corona-Krise die Kündigung erhält, hat auf einen Schlag mindestens 20% weniger zum Leben. Für viele Familien, Alleinerziehende und Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit mehreren Kleinstpensen finanzieren, wer den Lohn nicht rechtzeitig oder gar nicht erhält, wird dies eine bittere Erfahrung werden.

Mit dieser Petition fordert der Gewerkschaftsbund Kanton Solothurn (GbS), dass die Solothurner Regierung auch für die von der Corona-Krise betroffenen Arbeitnehmenden Sofortmassnahmen zur Verfügung stellt.

Forderung GbS

Forderung GbS: Sofortmassnahmen für Arbeitnehmende während der Corona-Krise

Arbeitnehmende, die infolge der Corona-Krise Erwerbsausfall erleiden, weil sie von Kurzarbeit betroffen sind, in mehreren Kleinstpensen (z.B. Reinigung, Betreuung etc.) arbeiten, die wegbrechen, keine, verzögerte oder reduzierte Leistungen erhalten oder Ihre Stelle verlieren, müssen Anspruch auf ein existenzsicherndes Einkommen haben. 

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wird deshalb aufgefordert, den betroffenen Arbeitnehmenden unkomplizierte Soforthilfe für ein existenzsicherndes Einkommen zur Verfügung zu stellen, so wie er dies bei den Selbstständigerwerbenden getan hat.

Ziel ist es, dass gewährleistet ist, dass Arbeitnehmende, die durch die Corona-Krise Erwerbsausfall erleiden, weiterhin in Würde leben und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können.

Als Grundlage für die Berechnung eines existenzsichernden Einkommens sollen die Massstäbe für den Steuer- und Gebührenerlass für natürliche Personen im Kanton Solothurn gelten.

Für Alleinstehende Personen: Fr. 1'200.00
Für alleinerziehende Personen: Fr. 1'350.00
Für Ehepaare, zwei in eingetragener Partnerschaft oder ein Paar mit Kindern: Fr. 1'700.00

Unterhalt der Kinder

  • bis zu 10 Jahren 400.00
  • über 10 Jahre 600.00

Dazu werden folgende Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet:

  • Effektiver Mietzins für marktgerechte Wohnung oder Hypothekarzins und durchschnittliche Unterhaltskosten 
  • Krankenkassenprämien (KVG)
  • Unumgängliche Berufsauslagen (wie auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Arbeitsplatz, etc.)
  • Unterstützungs- oder Unterhaltsbeiträge (Alimente)
  • Auslagen für Arzt, Arzneien, sofern von der Krankenkasse nicht übernommen

Die laufenden Steuern werden in den Notbedarf eingerechnet, sofern der Schuldner diese Abgaben bisher bezahlt hat.

Die monatlichen Auslagen werden dem aktuellen Einkommen (inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn) gegenübergestellt. Zum Einkommen gezählt werden auch Unterstützungsbeiträge, Rentenleistungen, etc.).

Für die Sofortmassnahme berechtigt sind Personen, deren Einkommen infolge der Corona-Krise ab 01.03.2020 um mindestens 10% gesunken ist. Als maximale Höhe des Ausgleichs gilt das in den letzten 12 Monaten, seit dem 01.03.2020 erzielte monatliche Einkommen inkl. Jahresendzulage, 13. Monatslohn, Gratifikation und Einmalzahlungen.

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