Personenfreizügigkeit und Flankierende Massnahmen

Am 01.06.2002 sind die sieben bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Eines dieser Abkommen führt schrittweise den freien Personenverkehr auf dem ganzen Gebiet der EU und der Schweiz für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie für die Schweizer Staatsangehörigen ein.
Diese Abkommen sind auf die Mitgliedstaaten der EFTA ausgedehnt worden (Liechtenstein, Norwegen, Island).
Ausdehnung der Personenfreizügigkeit sowie Verstärkung der flankierenden Massnahmen seit 1. April 2006 in Kraft
Infolge der EU-Erweiterung am 01.05.2004 wurden mit Ausnahme des Freizügigkeitsabkommens alle bilateralen Abkommen Schweiz-EU automatisch auf die zehn neuen EU-Staaten ausgedehnt. Die kontrollierte Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten sowie die Verstärkung der flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping treten am 1. April 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgt nach der Zustimmung des Schweizer Volkes in der Abstimmung vom 25. September 2005.
Flankierende Massnahmen
Die so genannten flankierenden Massnahmen bezwecken, ein drohendes Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, welches mit der Einführung des freien Personenverkehrs eintreten könnte. Im Hinblick auf die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen EU-Staaten sind diese Massnahmen zusätzlich verstärkt worden.
Links & Downloads
» Entsendegesetz
» Entsendeverordnung
» Arbeitskontrollstelle Kanton Solothurn: www.aks-so.ch
» Referat Markus Baumann
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